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Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Ruhezeiten:

  • Täglich
    • 12 bis 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Nachtruhe:

  • Täglich
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 17 bis 6 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

  • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
    Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
  • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
  • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Niedernfritzerstraße 119
5531 Eben im Pongau

Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

Öffnungszeiten:

  • April, Mai und Oktober
    • 11 bis 17 Uhr
  • November bis März und Juni bis September
    • 13 bis 17 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Eben im Pongau
Dorfplatz 60
5531 Eben im Pongau

Telefon: +43 6458/8114
Fax: +43 6458/8508
E-Mail: info@gemeinde-eben.at

Öffnungszeiten: 

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 7:30 bis 12 Uhr 
    • 14 bis 18 Uhr 

Website der Gemeinde Eben im Pongau
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde|
  • oesterreich.gv.at-Redaktion