Leben in der Gemeinde Kirchstetten
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)
Rasenmähen
Tätigkeit: Betrieb von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren u.Ä. im Bauland
Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 20 Uhr
- Samstag
- 7 bis 17 Uhr
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland
Zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen
Gilt nicht für: Arbeiten, die saisonbedingt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erforderlich sind; Arbeiten, die von einem befugten Unternehmen oder seinen Beauftragten an Werktagen ausgeführt werden, oder aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich sind
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 20 Uhr
- Samstag
- 7 bis 17 Uhr
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)
Autowaschen
Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.
Hundehaltung
Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.
Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.
Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
- auf Kinderspielplätzen,
- an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
- bei Veranstaltungen und
- in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.
Hundekot
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:
- an öffentlichen Orten im Ortsbereich,
- in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
- auf Kinderspielplätzen,
- an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
- bei Veranstaltungen und
- in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack
Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bauhof Kirchstetten
Am Bruckfeld 35
3062 Kirchstetten
Öffnungszeiten:
- jeden zweiten Mittwoch im Monat
- 15 bis 19 Uhr
- jeden ersten Freitag im Monat (fallweise zweiten Freitag)
- 14 bis 19 Uhr
Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Abfallarten: Sperrmüll, Altelektrogeräte, Kühlgeräte, Altbatterien, sperriges Alteisen, Metalle, Holzteile, sauberes weißes Styropor und NÖLI-Küberl
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Kirchstetten
Wienerstraße 32
3062 Kirchstetten
Telefon: +43 2743 8206
Fax: +43 2743 8206 18
E-Mail: gemeindeamt@kirchstetten.at
Öffnungszeiten:
- Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 14 bis 18 Uhr
Website der Marktgemeinde Kirchstetten
Statistische Daten der Gemeinde
Weiterführende Links
- Störungen durch Nachbarn
- Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
- Haltung von Hunden
- Abfall
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Niederösterreichisches Hundehaltegesetz
- Angaben der Marktgemeinde Kirchstetten
- Die zuständige Gemeinde|
- oesterreich.gv.at-Redaktion











