gem. § 5 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBL. 3702-1, in der derzeit geltenden Fassung
Als Nutzhund im Sinne der Bestimmungen des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz anzuerkennen und begründe mein Ansuchen wie folgt:
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde
- Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;
- Diensthunde der beeideten und betätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;
- Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführhunde);
- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.