Verfahrenshilfeverteidigung
In den Fällen der notwendigen Verteidigung werden Beschuldigte oder Angeklagte und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter aufgefordert, einen Verteidiger zu wählen oder die Beistellung einer Verfahrenshilfeverteidigung zu beantragen.
Es wird den Beschuldigten oder Angeklagten auf Antrag eine Verteidigung beigestellt, deren Kosten sie nicht oder nur zum Teil tragen müssen, wenn sie ansonsten außerstande sind, für sich oder ihre Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten (Verfahrenshilfeverteidigung). Dies gilt jedoch nur:
- in den Fällen der notwendigen Verteidigung,
- bei schwieriger Sach- oder Rechtslage,
- für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder
- wenn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen
Für jugendliche Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahren sind die Fälle der notwendigen Verteidigung stark ausgeweitet (z.B. in der Hauptverhandlung). Für diese Fälle muss unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. wenn die Zahlung der Verteidigungskosten das Fortkommen erschweren würde) von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.
Der Verteidiger wird nach Beschluss des Gerichts von der für den Sitz des Gerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellt.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Verfahrenshilfeverteidigung.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)











