Veranstaltungswesen
Beschreibung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Veranstalter
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Bewilligungsinhaber, nach erfolgter Anmeldung derjenige, auf dessen Namen die Bescheinigung nach § 13 Absatz 4 lautet, Veranstalter.
§ 4
Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter, der Pächter oder der Geschäftsführer muß während der Dauer der Veranstaltung am Veranstaltungsort anwesend sein. Er hat dafür zu sorgen, daß die Besucher im Falle einer Gefahr rechtzeitig zum Verlassen des Lokales oder des Platzes aufgefordert werden.
(2) Der Veranstalter, der Pächter oder der Geschäftsführer hat die den Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen jederzeit den Organen der Überwachungsbehörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Handelsrechtes darf sich jeder Veranstalter nur einer solchen äußeren Bezeichnung seines Unternehmens bedienen, die eine Verwechslung mit anderen Unternehmen
ausschließt.
(4) Der Veranstalter muß auf jeder Ankündigung mit seinem vollen Namen aufscheinen.
(5) Ankündigungen, die auf Irreführung des Publikums berechnet sind, sind verboten.
II. Abschnitt
Bewilligungen
§ 5
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
(1) Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
1. Theater-, Kabarett- und Varieteveranstaltungen, bei denen
berufsmäßige Schauspieler oder Artisten mitwirken;
2. Zirkusveranstaltungen;
3. Schaustellung von Raubtieren;
4. Betrieb von Spielapparaten;
5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden;
6. sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt;
7. Tanzschulen für den Unterricht in Gesellschaftstänzen.
III. Abschnitt
Anmeldungen
§ 12
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
Alle öffentlichen Veranstaltungen, für die nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 1 eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sind anzumelden. Die Anmeldung fortgesetzter Veranstaltungen ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
§ 13
Zuständigkeit und Verfahren bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen
(1) Die Anmeldung hat bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes zu erfolgen.
(2) Die Anmeldung hat mindestens drei Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen. Sie hat die im § 6 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten.
(3) Juristische Personen haben einen Geschäftsführer namhaft zu machen.
(4) Über die erfolgte Anmeldung ist dem Veranstalter eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde hat die Gemeinde dieser die erfolgte Anmeldung zur Kenntnis zu bringen.
§ 14
Untersagung
(1) Die Veranstaltung ist von der Gemeinde zu untersagen, wenn
a) die Veranstaltung verboten ist (§§ 20 und 21);
b) die in Aussicht genommene Betriebsstätte oder Betriebseinrichtung für die betreffende Veranstaltung nicht geeignet ist;
c) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Veranstaltung zu Unsittlichkeiten Anlaß geben oder daß durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
IV. Abschnitt
Behördliche Überwachung
§ 15
Eignung der Betriebsstätte und der Betriebseinrichtung
(1) Veranstaltungen dürfen nur in Betriebsstätten und gegebenenfalls unter Verwendung einer Betriebseinrichtung durchgeführt werden, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie betriebstechnischen Erfordernisse zur Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigt wurden.
(4) Einer besonderen Genehmigung bedürfen nicht:
a) Räume in Gast- und Schankgewerbebetriebsstätten, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gast- und Schankgewerbebetriebes hinausgehenden Vorkehrungen notwendig macht;
Das gesamte NÖ Veranstaltungsgesetz finden Sie hier: http://www.ris.bka.gv.at/lr-niederoesterreich/