Bauberatung
Beschreibung
Überblicksmäßig dürfen wir Ihnen nachfolgend einen Auszug über die derzeitige Handhabung der N.Ö. Bauordnung zur Kenntnis bringen:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Darunter fallen hauptsächlich (keine erschöpfende Aufzählung!):
Abschließend erfolgt durch den Bürgermeister die Erteilung des Baubewilligungsbescheides. Bauvorhaben bei Gewerbebetrieben und Betriebsanlagen: Aufgrund der geltenden N.Ö. Bau-Übertragungsverordnung wurde seitens der Marktgemeinde Kematen/Ybbs die Zuständigkeit für Bauvorhaben bei Gewerbebetrieben und Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Besorgung übertragen.
Sämtliche Einreichunterlagen in solchen Bauverfahren können somit direkt bei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegt werden. Diese führt dann gleichzeitig das bau- und gewerbebehördliche Verfahren durch und erteilt abschließend beide erforderlichen Genehmigungen in einem Bescheid. Anzeigepflichtige Vorhaben:
Beispielsweise sind hierunter zu verstehen (keine erschöpfende Aufzählung!):
Diese Kenntnisnahme erfolgt in Form eines Sichtvermerkes, versehen mit der Unterschrift des Bürgermeisters, auf der Bauanzeige. Eine Kopie davon wird dem Anzeigeleger, als zusätzliches Service, anschließend direkt zugesandt und damit darf das Vorhaben ausgeführt werden. Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben: Sobald ein mittels Bescheid bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt ist, hat der Bauwerber dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. (gesetzliche Verpflichtung!) Dieser Fertigstellungsanzeige sind in den allermeisten Fällen folgende Unterlagen anzuschließen:
Uns ist jedoch bewußt, dass dieser kleine Leitfaden keinesfalls die verschiedensten auftretenden Detailfragen der doch „eher komplizierten Materie Bauordnung“ beantworten kann.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Gemeindeamt jederzeit gerne zur Verfügung! Hier finden Sie Informationen zum Thema "Bauwesen".
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Darunter fallen hauptsächlich (keine erschöpfende Aufzählung!):
- der Neubau, Zubau, Umbau sowie die Aufstockung von Gebäuden
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1.000 l (gemeint ist damit vor allem die Lagerung von Heizöl)
- Antrag auf Baubewilligung (in 1-facher Ausfertigung, dieser muß vom Bauwerber bzw. gegebenenfalls auch vom Grundeigentümer unterfertigt sein)
- Bauplan und Baubeschreibung (Diese Unterlagen müssen von einem befugten Unternehmen bzw. Baumeister gestempelt und unterfertigt sein sowie vom Bauwerber bzw. gegebenenfalls vom Grundeigentümer unterzeichnet werden. Die Vorlage der Pläne u. Beschreibungen hat in 3-facher Ausfertigung zu erfolgen.)
Abschließend erfolgt durch den Bürgermeister die Erteilung des Baubewilligungsbescheides. Bauvorhaben bei Gewerbebetrieben und Betriebsanlagen: Aufgrund der geltenden N.Ö. Bau-Übertragungsverordnung wurde seitens der Marktgemeinde Kematen/Ybbs die Zuständigkeit für Bauvorhaben bei Gewerbebetrieben und Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Besorgung übertragen.
Sämtliche Einreichunterlagen in solchen Bauverfahren können somit direkt bei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegt werden. Diese führt dann gleichzeitig das bau- und gewerbebehördliche Verfahren durch und erteilt abschließend beide erforderlichen Genehmigungen in einem Bescheid. Anzeigepflichtige Vorhaben:
Beispielsweise sind hierunter zu verstehen (keine erschöpfende Aufzählung!):
- die Aufstellung und der Austausch von Heizungsanlagen (Öl, Gas, Holz - ausgenommen jedoch die Öllagerung von mehr als 1.000 l - diese ist immer bewilligungspflichtig!)
- die Anbringung von TV-Satellitenantennen
- die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentl. Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
- Veränderungen von Fenstern oder die Anbringung von Balkonverkleidungen
- „kleinere“ bauliche Abänderungen, ohne Auswirkungen auf die Gebäudestatik
- Planskizze (in 2-facher Ausfertigung, woraus die genaue Lage und Ansicht erkennbar sein muß)
- Beschreibung des Vorhabens (in 2-facher Ausfertigung, hiebei soll z.B. die Art der Ausführung, verwendetes Material usw. hervorgehen)
- Kopie des Prüfberichtes des Heizungsherstellers
- Eignungsbefund über den Kamin (bei Veränderung der Heizungsanlage)
- Kopie des EVN-Prüfberichtes (nur bei Gasheizungsanlagen)
- Plandarstellung vom Aufstellungsort (meistens des Kellergeschosses) des Heizkessels bzw. Brennwertgerätes
- Abnahmeattest des Heizungsinstallateurs (über die vorschriftsmäßige Aufstellung der Heizungsanlage - nach Fertigstellung)
Diese Kenntnisnahme erfolgt in Form eines Sichtvermerkes, versehen mit der Unterschrift des Bürgermeisters, auf der Bauanzeige. Eine Kopie davon wird dem Anzeigeleger, als zusätzliches Service, anschließend direkt zugesandt und damit darf das Vorhaben ausgeführt werden. Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben: Sobald ein mittels Bescheid bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt ist, hat der Bauwerber dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. (gesetzliche Verpflichtung!) Dieser Fertigstellungsanzeige sind in den allermeisten Fällen folgende Unterlagen anzuschließen:
- Bescheinigung des Bauführers (samt Überprüfungsprotokoll) über die bewilligungsgemäß erfolgte Bauausführung
- ein ebenfalls vom Bauführer unterfertigter Lageplan bzw. Bestandsplan über die lagerichtige Ausführung bzw. anzeigepflichtigen Abweichungen jeweils in 2-facher Ausfertigung
- sonstige Befunde und Atteste:
- Elektrosicherheitsattest
- Bau- und Eignungsbefund eines Rauchfangkehrers über den(die) angeschlossenen Kamin(e)
- Abnahmeattest des Heizungsinstallateurs
- Standsicherheitsnachweis (Statik) eines befugten Unternehmens (Baumeister)
Uns ist jedoch bewußt, dass dieser kleine Leitfaden keinesfalls die verschiedensten auftretenden Detailfragen der doch „eher komplizierten Materie Bauordnung“ beantworten kann.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Gemeindeamt jederzeit gerne zur Verfügung! Hier finden Sie Informationen zum Thema "Bauwesen".