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NÖ Wohnbonus

Die Landesregierung hat den NÖ Wohnbonus beschlossen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten. Der NÖ Wohnbonus kann online unter https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/Noe_Wohnbonus.html von 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 beantragt werden

Wer kann den Wohnbonus erhalten?

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz auch den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten wird.


Den NÖ Wohnbonus können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

a) 18.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat

b) 45.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis (Richtwerte monatliches Einkommen)

Wenn Sie nur Einkommen aus nicht-selbständiger Tätigkeit erzielen und das

monatliche Haushaltsnettoeinkommen unter Euro 1.200,00 (Einpersonenhaushalt) bzw.
unter Euro 2.200,00 (Mehrpersonenhaushalt) liegt, können Sie davon ausgehen, dass Sie
die oben angeführten Einkommensgrenzen nicht überschreiten - siehe Online Ratgeber

Bezug von Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung)

Liegt ein Bezug einer Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe vor, so ist von einem monatlichen Einkommen von unter 1.200 Euro netto auszugehen.

Förderhöhe

Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen, abhängig. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 80,00 und für jede weitere Person € 30,00.

1 Personenhaushalt: € 80,00

2-Personenhaushalt: € 110,00

3-Personenhaushalt: € 140,00

4-Personenhaushalt: € 170,00

5-Personenhaushalt: € 200,00

Die Richtlinien, einen Online Ratgeber sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie ebenfalls weiter unten als Download.


Voraussetzungen

Kann von Personen die Ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz – MeldeG) in NÖ haben, gestellt werden, wenn