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Europawahl 2019

Wahltag: 26. Mai 2019

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre; die Wahl wird in allen Mitgliedstaaten im gleichen Zeitraum abgehalten: von 23. bis 26. Mai 2019. In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten.

Für Österreich können bei der Europawahl am 26. Mai 2019 nach derzeitigem Stand 18 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden. Nach einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden Österreich 19 Sitze im Europäischen Parlament zustehen.

Zur Teilnahme an der Europawahl 2019 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie

  • spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden, d.h. spätestens an diesem Tag Ihren 16. Geburtstag feiern
  • Österreicher(in) oder Unionsbürger(in) mit Hauptwohnsitz in Österreich sind oder Auslandsösterreicher(in)
  • am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind und
  • kein Wahlausschließungsgrund im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung vorliegt.

Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein(e) Bewerber(in) bei der Europawahl aktiv wahlberechtigt sein und darüber hinaus spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens an diesem Tag den 18. Geburtstag feiern). Es darf kein Ausschluss von der Wählbarkeit gegeben sein.

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Beschluss des Rates vom 20. September 1976, 76/787/EGKS, EWG, Euratom), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018. Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27), geregelt.

Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung  geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz , auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen eigene Europa-Wählerevidenzen geführt werden.

Die Europawahl 2019 erfolgt nach folgenden Prinzipien

  • Verhältniswahl (die zu vergebenden Mandate werden mittels des d'Hondtschen Verfahrens ermittelt);
  • das Bundesgebiet ist ein einheitlicher Wahlkörper;
  • Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden; für eine Vorreihung sind Vorzugsstimmen im Ausmaß von 5 % der auf die Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erforderlich;
  • ein gültiger Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder der Unterschrift von einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen;
  • Wahltag ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag

Das Formular einer ausfüllbaren und speicherbaren Unterstützungserklärung steht hier (726,8 KB) zur Verfügung.

Wie schon oben angeführt, sind bei einer Europawahl neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in der Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicher(innen) sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürger(innen) mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen für nicht-österreichische Unionsbürger(innen).

Bei der Durchführung einer Europawahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Was die Administration der Stimmabgabe betrifft, gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Bundespräsidentenwahl. Dies betrifft - grundsätzlich - die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl oder vor einer anderen Wahlbehörde mittels Wahlkarte, insbesondere auch durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde.

Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.

Quelle: www.bmi.gv.at